Satzung des Bundesverbandes interkultureller Frauen in Deutschland (BIFID)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband interkultureller Frauen in
Deutschland“ (BIFID)
(2) Er hat seinen Sitz in Hildesheim und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Hildesheim eingetragen werden. Er führt dann den Zusatz „e. V.“
(4) Der Verein ist bundesweit tätig.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er ist unabhängig und
bekennt sich zu den Werten des Deutschen Grundgesetzes.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Chancengerechtigkeit,
Gleichberechtigung und Gleichstellung, um das friedliche Zusammenleben von
allen Menschen gleich welcher Herkunft in Deutschland zu unterstützen.
(3) Hauptaufgabe des Vereins ist die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen mit
Zuwanderungsgeschichte in allen Bereichen der Gesellschaft zu fördern, z.B. in
Arbeit und Soziales, Wirtschaft, Wissenschaft, Politik, Kultur, Medien und Sport.
(4) Der Verein versteht sich im Sinne dieser Satzung als Dialogpartner und
Interessenvertretung gegenüber Staat, Politik und Gesellschaft.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der „Bundesverband interkultureller Frauen in Deutschland“ verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
angemessene Entschädigung erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht
unangemessen hoch sein.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Förder- und Ehrenmitgliedschaft
Personen, die den Satzungszweck des Vereins unterstützen und in Deutschland
ihren Hauptsitz haben, können die Mitgliedschaft beantragen.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Fördermitglied kann jede juristische Person werden. Fördermitglieder haben kein
Stimmrecht.
Zum Ehrenmitglied kann jede natürliche Person gewählt werden, die sich um den
Verein verdient gemacht hat.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag
eines Vorstandmitglieds durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, ohne
dass es einen Aufnahmeantrag bedarf. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die
Annahmeerklärung des Ehrenmitglieds bestätigt.
Über den Aufnahmeantrag der ordentlichen Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu rechtfertigen.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
a) der Vorstand i.S.d. § 26 BGB
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister (1.Stellvertretende Vorsitzende)
c) der Schriftführerin/dem Schriftführer (2. Stellvertretende Vorsitzende)
(2) Die/der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Im Übrigen wird der Verein
gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten.
(4) Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereines werden.
(5) Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstands.
§ 9 Erweiterter Vorstand und Beauftragte des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder des Vorstands als Beisitzer
bestellen und mit bestimmten Aufgaben beauftragen.
Sie bilden mit dem Vorstand i.S.d § 26 BGB zusammen den erweiterten Vorstand.
Die Beisitzer vertreten den Verein nicht rechtsgeschäftlich.
Im Übrigen finden für die Beisitzer, die für den Vorstand i.S.d. § 26 BGB geltenden
Regelungen dieser Satzung entsprechend Anwendung.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer der Ausgeschiedenen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von
der/dem Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten.
Sofern der Vorstand Beisitzer*innen hat, tagt er stets als erweiterter Vorstand.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der Sitzungsleitung.
Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende; in Abwesenheit der/des
Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden nach ihrer Vertretungsfolge.
Der Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des
Vorstands i.S.d. § 26 BGB anwesend ist.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der
Sitzungsleitung zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann ausnahmsweise schriftlich, per E-Mail oder
fernmündlich oder per Videokonferenz gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlussverfahren erklären.
§ 12 Geschäftsführung
Der Verein kann Personen zum Führen der täglichen Geschäfte bevollmächtigen.
Der Geschäftsführung kann Einzel- oder Gesamtprokura erteilt werden.
Die Bestellung und Bevollmächtigung erfolgt durch den Vorstand i.S.d. § 26 BGB.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied und jedes
Ehrenmitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit das nicht satzungsmäßig anderweitig bestimmt ist. Sie ist insbesondere für
folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Beschlussfassung über das Jahresbudget
d) Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedbeiträge.
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
f) Wahl der Kassenprüfer/innen
g) Wahl der Ehrenmitglieder
h) Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden.
b) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch
schriftliche Benachrichtigung oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung
von den stellvertretenden Vorsitzenden gemäß der Vertretungsfolge, bei deren
Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied gemäß der Altersfolge geleitet.
Ist der gesamte Vorstand verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung aus
ihrer Mitte die Sitzungsleitung.
Die Sitzungsleitung bestimmt eine/n Protokollführerin/Protokollführer aus dem Kreis
der anwesenden Mitglieder.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Sitzungsleitung. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein bei der Abstimmung anwesendes
stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Sitzungsleitung kann Gäste wie
Presse und sonstige Medien zulassen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zur
Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
solche von drei Viertel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen
den Kandidaten/Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von der jeweiligen Sitzungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen
ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Personen die Sitzung leiten und das Protokoll führen,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die Abstimmungsergebnisse,
f) die zu ändernde Satzungsbestimmung bei Satzungsänderungen.
§ 16 Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass
Angelegenheiten auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt
werden.
Ist die Einladung zu einer Mitgliederversammlung bereits erfolgt, so kann jedes
Mitglied bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden
Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung
von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den
Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und
14 entsprechend.
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 18 Nr. 1: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und die
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hildesheim, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Frauen mit
Migrationsgeschichte zu verwenden hat
§ 19 Satzungsänderung für Eintragung des Vereins und Gemeinnützigkeit
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung
vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Eintragung in das Vereinsregister oder
das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig
macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck
des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über
den Anfall des Vereinsvermögens nach der Auflösung des Verein beziehen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.03.2020
verabschiedet.
Hildesheim, den 08. März 202